
Anspruch auf Mehrvergütung – Begründung der ungleichen Bezahlung nicht nachzuvollziehen
Anspruch auf Mehrvergütung – Begründung der ungleichen Bezahlung nicht nachzuvollziehen
[Zu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2024 – 4 Sa 26/23]
Mitte 2024 bestätigte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Anspruch auf Mehrbezahlung. Grund hierfür war die fehlende Nachprüfbarkeit der von dem Arbeitgeber vorgebrachten Begründung für die ungleiche Bezahlung seiner Arbeitnehmer.
Nach dem Entgelttransparenzgesetz dürfen Arbeitnehmer nicht aufgrund ihres Geschlechts unterschiedlich vergütet werden. Eine Arbeitnehmerin sah dies bei ihrem Entgelt nicht eingehalten und legte daher Klage ein. Mitte 2024 erging ein Teilurteil, welches der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mehrvergütung bestätigte.
Das LAG Baden-Württemberg begründete die Entscheidung damit, dass jedenfalls die Gehaltsbestandteile Grundgehalt und Dividendenäquivalent bei der männlichen Vergleichsgruppe höher als bei der Klägerin seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus 2021 bestehe bei einer derartigen Differenz die Vermutung einer Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, diese Vermutung zu widerlegen. Hierfür müsse er darlegen, dass die ungleiche Vergütung nicht aufgrund des Geschlechts geschehe.
Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg widerlegte die Begründung des Arbeitgebers der Klägerin die Vermutung jedoch nicht. Zwar gab der Arbeitgeber Kriterien wie „Berufserfahrung“ und „Arbeitsqualität“ als Grund für die ungleiche Bezahlung an. Das Gericht konnte jedoch nicht nachvollziehen, wie diese bewertet und gewichtet wurden. Die Entscheidungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Vergütung seiner Arbeitnehmer waren demnach nicht hinreichend transparent.
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