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Geschäftsführung

Organstellung, Vertrag, Sozialversicherungen

Die Geschäftsführung eines Unternehmens meistern

Die Geschäftsführung eines Unternehmens beinhaltet zahlreiche Herausforderungen. Gerade zu Beginn der Geschäftsführung ist es daher von entscheidender Bedeutung, die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen.

Wir beraten Sie insbesondere zu folgenden Themen:

- Vertragsgestaltung
- Status des Anstellungsvertrages
- vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote
- Schutz bei Abberufung / Kündigungen
- Organschaft
- Haftung der Geschäftsführung
- D&O-Versicherung
- Change of Control Klauseln
- Sozialversicherungsrecht

Kurz erklärt:

Eine GmbH-Geschäftsführung (Geschäftsführer:in) steht zu der Gesellschaft in einer doppelten Rechtsbeziehung: Erstens ist die Geschäftsführung das zur Handlungsfähigkeit der GmbH nach außen bestellte Organ, also die gesetzliche Vertretung (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Zweitens hat die Geschäftsführung einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft. Ein solcher Anstellungsvertrag regelt die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen Geschäftsführung und GmbH, soweit sich diese Regelungen nicht unmittelbar aus dem Organverhältnis heraus ergeben. Diese beiden Rechtsverhältnisse - Organstellung und Anstellungsvertrag - sind voneinander rechtlich streng zu trennen.

Oftmals unterliegt die Geschäftsführung einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Während einer Anstellung besteht - ohne besondere vertragliche Regelungen - ein umfassendes vertragliches Wettbewerbsverbot. Will die Geschäftsführung Nebentätigkeiten ausüben, sollte der Anstellungsvertrag daher konkrete Bestimmungen vorsehen, die dies ermöglichen.

Komplexer und vielgestaltiger ist die Frage, ob und inwieweit ein nachvertraglicher Wettbewerb vorgesehen werden soll. Dabei ist zu beachten, dass die §§ 74 ff. HGB unmittelbar auf das Dienstvertragsverhältnis keine Anwendung finden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart werden. Die Zulässigkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote ist an der Generalklausel des § 138 BGB zu messen. Unbillig ist ein solches Verbot in der Regel, wenn der Geschäftsführung keine oder keine angemessene Karenzentschädigung gezahlt werden soll. Über das "Ob" und "Wie" eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, beispielsweise auch hinsichtlich der Höhe einer Karenzentschädigung, ist im Dienstvertrag besondere Sorgfalt notwendig.

Die fehlende Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Anstellung von Geschäftsführungen kann zu erheblichen finanziellen Risiken der Gesellschaft führen.

Zwar kann eine GmbH-Geschäftsführung sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Dienstleistung gestaltet sein, je nach dem Charakter der Tätigkeit im Einzelfall.

Grundsätzlich behandeln die Bundessozialgerichte allerdings die Fremdgeschäftsführung einer GmbH, die keine mehrheitlichen Gesellschaftsanteile hält, überwiegend als unselbstständige Beschäftigung. Denn die Geschäftsführung bleibt den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, die sie rechtlich nicht beeinflussen kann. Zudem ist die Geschäftsführung in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingegliedert.

Früher anerkannte Ausnahmen für Fälle, in denen eine Fremdgeschäftsführung ohne Mehrheitsanteile nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein sollte, hat das Bundessozialgericht in der letzten Zeit eine klare Absage erteilt. Ein Ausweg kann eine sinnvolle Gestaltung einer sog. Sperrminorität für den Fremdgeschäftsführung sein, sofern dies von der Gesellschaft gewollt ist.

Achten Sie daher in besonderem Maße auf die Gestaltung des Sozialversicherungsrechts, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

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