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Positive Kenntnis einer Schwangerschaft nicht schon durch eigenen Schwangerschaftstest

Positive Kenntnis einer Schwangerschaft nicht schon durch eigenen Schwangerschaftstest

[Zu BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24]

Es kommt vor, dass Arbeitnehmerinnen beim Zugang einer Kündigung schwanger sind, dies jedoch erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist positiv erfahren. Möchte die Schwangere in einem solchen Fall verspätet die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG nachträglich geltend machen, so muss die Klage gem. § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG auf Antrag gesondert zugelassen werden.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die Klägerin von ihrer Schwangerschaft bereits durch den Schwangerschaftstest positiv wusste oder erst mit der späteren frauenärztlichen Untersuchung.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG nahmen eine positive Kenntnis der Schwangerschaft erst nach der Untersuchung beim Frauenarzt an. Der Schwangerschaftstest reiche für eine positive Kenntnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG noch nicht aus. Folglich hat es die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen.

Praxishinweis: Erfährt eine Schwangere nachträglich von ihrer Schwangerschaft, muss sie sich auch nach diesem Urteil des BAG dennoch beeilen. Zum einen hat das Bundesarbeitsgericht vorliegend auf eine „frühestmögliche frauenärztliche Untersuchung“ abgestellt. Zum anderen ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis zulässig. Eine kluge Arbeitnehmerin wird daher vorsorglich bereits nach einem positiven Schwangerschaftstest Kündigungsschutzklage erheben, um jegliche Diskussion über Fristen zu vermeiden.

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