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Druckkündigung ohne vorherigen aktiven Schlichtungsversuch des Arbeitgebers unzulässig

Druckkündigung ohne vorherigen aktiven Schlichtungsversuch des Arbeitgebers unzulässig

[Zu LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24]

Eine sog. Druckkündigung bleibt in der Praxis kaum rechtlich durchzusetzen. Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die Arbeitgeber aufgrund des „Drucks“ anderer Mitarbeiter erklären („wenn er/sie/es nicht geht, gehe ich“). In einem aktuellen Urteil betonte das LAG Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24), dass der Arbeitgeber vor einer Druckkündigung alle Maßnahmen zum Zwecke der Deeskalation ergreifen und sich ernsthaft schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen müsse. In dem Fall sah die Belegschaft das Arbeitsklima aufgrund dieses gekündigten Angestellten als „höchst konfliktbelastet […]“ an und forderte die Kündigung. Es reichten dem LAG Niederachsen die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Maßnahmen nicht aus. Sie habe lediglich interne Schreiben, eine stattgefundene Bereichsversammlung sowie ein – allerdings unkonkret gebliebenes – Mediationsangebot umfasst. Damit habe sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um sich schützend vor den Angestellten zu stellen.
 
Praxishinweis: Die Voraussetzungen einer Druckkündigung sehen Arbeitgeber oft irrtümlich als erfüllt an und scheitert sodann beim Arbeitsgericht. Ohne Nachweis, dass anderenfalls andere Mitarbeiter kündigen, und ohne eine konkret angebotene und bestenfalls durchgeführte außergerichtliche Konfliktbeilegung wird eine solche Kündigung in der Regel als rechtsunwirksam bewertet.
 

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