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Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung nach einer Täuschung mit einem Attest
Fristlose Kündigung nach Täuschung mit einem Attest
[Zu LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25]
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unter anderem dann erschüttert, wenn diese nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Es ist dann Sache des Arbeitsnehmers, mehr zu der Arbeitsunfähigkeit vorzubringen.
So entschied auch das LAG Hamm in einem Kündigungsschutzprozess Ende 2025. Dem Kläger wurde fristlos gekündigt, nachdem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online erworben hatte, ohne zuvor mit einem Arzt in Kontakt getreten zu sein. Eine Bescheinigung ohne ärztlichen Kontakt entspricht nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Diese ist zwar nicht gesetzlich bindend, sie gilt jedoch als allgemein anerkannte medizinische Leitlinie, wenn es um die Arbeitsunfähigkeit geht. Laut Gericht sei daher der Beweiswert der Bescheinigung des Arbeitnehmers erschüttert. Der daraufhin erfolgte Vortrag des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit war jedoch lediglich pauschal und überzeugte das Gericht nicht.
Zudem ging das Gericht darauf ein, dass die Bescheinigung einen ärztlichen Kontakt suggerierte. Laut dieser sei der Arbeitnehmer „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung“ und deshalb durch einen „Privatarzt per Telemedizin“ krankgeschrieben. Der Online-Anbieter der Bescheinigung hatte jedoch umfassend darüber aufgeklärt, dass kein Kontakt mit einem Arzt stattfinden würde und dies gewisse rechtliche Risiken berge. Laut dem Gericht habe der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber somit bewusst getäuscht. Dies begründe eine fristlose Kündigung. Bei einer solchen schweren Pflichtverletzung sei es dem Arbeitgeber auch nicht zuzumuten, zuvor abzumahnen. Die Kündigung ist daher laut dem Gericht wirksam.
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