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Beim Kaffeetrinken verletzt – Gericht bestätigt Arbeitsunfall

Beim Kaffeetrinken verletzt – Gericht bestätigt Arbeitsunfall

[Zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23]

Ist das Kaffeetrinken auf der Arbeit eine private oder berufliche Tätigkeit? Damit beschäftigte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem aktuellen Urteil. In diesem musste das Gericht entscheiden, ob die Verletzungen eines Arbeitnehmers Folge eines Arbeitsunfalls gewesen waren. Dies wäre dann der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einer Tätigkeit stand, die zu seiner Arbeit gehört. Der Arbeitnehmer hatte an einer obligatorischen Morgenrunde seiner Arbeit teilgenommen. Dabei verschluckte er sich derart stark an seinem heißen Kaffee, dass er zum Husten raus ging und kurz das Bewusstsein verlor. Hierdurch stürzte er auf ein Metallgitter, was zu einem Nasenbeinbruch führte.

Sowohl das erstinstanzliche Sozialgericht als auch die Berufsgenossenschaft lehnten einen Arbeitsunfall ab, sodass keine etwaigen Leistungen gewährt wurden. Ihrer Ansicht nach diente das Kaffeetrinken keinen betrieblichen Zwecken. Dem widersprach das LSG Sachsen-Anhalt, welches die konkreten Umstände des Unfalls würdigte. Es habe gerade keine private Kaffeepause stattgefunden, denn der Kaffee wurde während einer verpflichtenden Besprechung getrunken. Das gemeinsame Kaffeetrinken in einem solchen Rahmen würde die Arbeitsatmosphäre und das kollegiale Miteinander fördern. Zudem profitiere der Arbeitgeber von dem Konsum, aufgrund der dadurch verbesserten Konzentration des Arbeitnehmers. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber teilweise Kaffee für seine Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Folglich kam das LSG Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass nicht bei jeder Verletzung durch einen heißen Kaffee auf der Arbeit derart zu entscheiden ist.

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