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Karnevallsappell trotz Krankschreibung – Kündigungen dennoch unwirksam

Karnevallsappell trotz Krankschreibung – Kündigungen dennoch unwirksam

[Zu LAG Köln, Urteil vom 21.01.2025 – 7 Sla 204/24]

Wie auch das Arbeitsgericht Köln entschied nun das Landesarbeitsgericht Köln, dass die an einen Arbeitnehmer ergangenen Kündigungen unwirksam seien. Zu diesem Ergebnis führte zum einen, dass ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Beginn des Abends des letzten Tages der Krankschreibung belege. Zum anderen müsse der Arbeitgeber bei Zweifeln an dem ärztlichen Attest hinreichend nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit simuliert habe.

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die Pflicht seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Ein ärztliches Attest stellt hierbei ein sehr starkes Indiz dar. Treten jedoch Umstände hinzu, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, so muss der Arbeitnehmer weitere Beweise der Arbeitsunfähigkeit liefern. Das können unter anderem Informationen über das Krankheitsbild und die vom Arzt verordneten Medikamente sein. Hierfür muss der Arbeitnehmer den Arzt gegebenenfalls von seiner Schweigepflicht befreien. Ein Vollbeweis wird jedoch nicht verlangt. Hingegen muss der Arbeitgeber bei Zweifeln die vorgebrachten Beweise erschüttern. Dies gelingt durch eine hinreichende Darlegung, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit vorgetäuscht oder der Arzt nicht richtig gearbeitet habe.

Dem Urteil lagen mehrere Kündigungen an einen Arbeitnehmer zugrunde. Er hatte sowohl im November 2022 als auch im Januar 2023 an Karnevalveranstaltungen teilgenommen, obwohl er krankgeschrieben war. Die erste Veranstaltung lag jedoch am Abend des letzten Tages der Krankschreibung. Die zweite Veranstaltung war zwar in der Woche der Krankschreibung, der Arbeitgeber konnte aber eine Vortäuschung der Krankheit nicht hinreichend nachweisen. So kam das LAG Köln in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer nicht wirksam gekündigt wurde.

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