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Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten – kein Präventionsverfahren erforderlich

Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten – kein Präventionsverfahren erforderlich

[BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24]

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2025 entschieden, dass während der Probezeit auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kein Präventionsverfahren zwingend durchzuführen ist.

Ein schwerbehinderter Mann, der mit 80 Grad der Behinderung (GdB) eingestuft worden war, wurde nach drei Monaten in seiner Position als Leiter der Haus- und Betriebstechnik gekündigt. Der Arbeitgeber hielt ihn für fachlich ungeeignet. Der Mann legte gegen die Kündigung Klage ein, da das Unternehmen das erforderliche Präventionsverfahren nicht durchführte und keinen behinderungsgerechten Arbeitsplatz anbot. Er berief sich auf Antidiskriminierungsgesetze, da er aufgrund seiner Behinderung eine Weiterbeschäftigung und die Unwirksamkeit der Kündigung anstrebte.
In allen Instanzen, einschließlich des Bundesarbeitsgerichts (BAG), blieb der Arbeitnehmer indes erfolglos. Das BAG wies die Revision zurück, da die Kündigung nach dem Ergebnis der Verhandlungen auf seiner mangelnden Fachkompetenz basierte und daher eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung nicht vorlag. Das Bundesarbeitsgericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX erst dann in Betracht komme, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – also erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis und auch nur in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern. Demgegenüber hatte das LAG Köln im vorigen Jahr noch aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.02.2022 – C-485/20) eine Pflicht des Arbeitgebers angenommen, schon in der Probezeit ein solches Verfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX anbieten zu müssen. Diese Rechtsprechung ist durch das Urteil des BAG hinfällig.

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