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Arbeitsrecht
Scheinselbstständigkeit bei Bauarbeitern
Scheinselbstständigkeit bei Bauarbeitern
[Zu LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2025 – L 8 BA 4/22]
Das Landessozialgericht Hessen entschied Anfang des Jahres, dass Bauarbeiter in der Regel nicht selbstständig tätig sind, wenn sie Arbeiten wie Abbruch-, Maurer- oder Pflasterarbeiten verrichten und hierfür einen festen Stundenlohn erhalten. Mit dieser Entscheidung beendete das Gericht die Praxis dreier Bauunternehmen, die keine Sozialabgaben für die für sie tätigen Bauarbeiter gezahlt hatten.Das Urteil beschäftigte sich mit Bauarbeitern, die unter anderem Bäder sanierten und im Trockenbau arbeiteten. Die hierfür benötigten Werkzeuge erhielten sie weitestgehend von den Bauunternehmen. Es gab keine schriftlichen Verträge oder Auftragsbestätigungen und für ihre Arbeit bekamen sie zwischen zehn und 15 Euro je aufgeschriebener Stunde.
Die Bauunternehmen behandelten die Bauarbeiter wie selbstständige Werkunternehmer. Hierin sah das LSG eine Scheinselbstständigkeit. Laut dem Gericht seien die Bauarbeiter nach den vorliegenden Umständen in die Baufirma eingegliedert. Zudem verrichteten sie typische Arbeiten eines Angestellten und seien aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht in der Lage, am Markt unternehmerisch aufzutreten. Hinweise auf Gegenteiliges, wie werksvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung, gab es vorliegend nicht. Die Bauarbeiter waren somit abhängig beschäftigt, sodass die Bauunternehmer Sozialabgaben für sie zahlen mussten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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