Zeitpunkt der Auszahlung von Sonderzahlungen kann nicht durch den Arbeitgeber einseitig abgeändert werden
Zeitpunkt der Auszahlung von Sonderzahlungen kann nicht durch den Arbeitgeber einseitig abgeändert werden zu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23 Eine Umstellung