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Zeitpunkt der Auszahlung von Sonderzahlungen kann nicht durch den Arbeitgeber einseitig abgeändert werden

Zeitpunkt der Auszahlung von Sonderzahlungen kann nicht durch den Arbeitgeber einseitig abgeändert werden

zu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23

Eine Umstellung der Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von einem sechsmonatigen auf einen einmonatigen Turnus, darf grundsätzlich nicht aufgrund einer vom Arbeitgeber einseitig getroffenen Entscheidung erfolgen.

Im Fall vor dem LAG Baden-Württemberg hatte ein Arbeitnehmer jahrelang das Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils im Juni und Dezember ausgezahlt bekommen, bevor die Arbeitgeberin ankündigte, dies künftig vorbehaltslos und unwiderruflich monatlich zu tun. Hierbei sollten die Sonderzahlungen auf das Grundgehalt angerechnet werden, worin die Arbeitnehmerin den Versuch sah, das Mindestlohngesetz auszuhebeln. Eine solche Umstellung des Zahlungszeitpunktes darf grundsätzlich nicht einseitig von dem Arbeitgeber entschieden werden.

Indem die Sonderzahlungen zuvor jahrelang je halbes Jahr ausgezahlt wurden, hätten Arbeitgeber und -nehmer eine Leistungszeit nach § 271 Abs 1 BGB vereinbart. Daher könne sich der Arbeitgeber nicht auf den § 271 Abs. 2 berufen, nach welchem der Schuldner „im Zweifel“ auch früher zahlen dürfte.

Die Vermutung hinsichtlich der Vereinbarung über die Leistungszeit, greife jedoch nicht, wenn sich aus Gesetz, Vereinbarung oder den Umständen etwas anderes ergebe. Im vorliegenden Fall stellte das LAG Baden-Württemberg fest, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran habe, die Möglichkeit einer Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die Nichtzulassung der Veränderung des Zahlungszeitpunktes zu verhindern. Eine Berufung wurde zugelassen.

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