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Corona positiv: Lohnfortzahlung unabhängig von Symptomen und Impfung

Corona positiv: Lohnfortzahlung unabhängig von Symptomen und Impfung

zu BAG, Urteil vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23

In seiner aktuellen Entscheidung entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein an Corona erkrankter Arbeitnehmer unabhängig von Symptomen und einer Corona-Schutzimpfung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Zudem bedarf es hierfür keiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sofern eine Quarantänepflicht bei einer Erkrankung besteht.

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sich nicht gegen Corona hat impfen lassen. Dieser infizierte sich im Dezember 2021 mit dem Corona-Virus und litt bis Silvester unter den typischen Symptomen. Ein Arzt stellte dem Arbeitnehmer für den Zeitraum bis Silvester eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, jedoch keine Folge-Bescheinigung, da die Gemeinde mittlerweile eine zweiwöchige Quarantäne verordnet hatte. Daraufhin bekam der Arbeitnehmer lediglich bis Silvester eine Lohnfortzahlung. Die Arbeitgeberin begründete dies mit der für den nachfolgenden Zeitraum fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; zudem sei der Arbeitnehmer mangels Impfung für seine Infektion selbst verantwortlich.

Dem widersprach das BAG in seinem Urteil vom März dieses Jahres: Sowohl das LAG als auch das BAG beurteilten die fehlende Schutzimpfung als unerheblich. Die Einschätzungen des RKI zu der Schutzimpfung ließen den Schluss zu, dass eine Impfung eine Ende 2021/ Anfang 2022 aufgetretene Corona-Infektion nicht verhindert hätte.

Zudem entschied das BAG, dass die Corona-Infektion des Arbeitnehmers auch ohne Symptome zu seiner Arbeitsunfähigkeit führte. Schließlich war die Infektion der Grund für die Quarantäne- Pflicht, welche es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich machte, zu arbeiten.

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