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Bewerber aufgrund Gesundheitszustandes ungeeignet – Nichteinstellung keine Diskriminierung

Bewerber aufgrund Gesundheitszustandes ungeeignet – Nichteinstellung keine Diskriminierung

zu ArbG Siegburg, Urteil vom 20.03.2024 – 3 Ca 1654/23

Ergibt sich aus einem ärztlichen Attest, dass ein Bewerber aufgrund seines Gesundheitszustandes für die Arbeitsstelle ungeeignet ist, so stelle ein Widerruf einer Einstellungszusage keine Diskriminierung dar. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg in seinem aktuellen Urteil.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Bewerber, der eine Ausbildung als Straßenwärter beginnen wollte. Dieser hatte bereits eine vorläufige Zusage erhalten, jedoch mit dem Vorbehalt eines ärztlichen Attests. Bei der gesundheitlichen Untersuchung kam der Arzt zu dem Ergebnis, dass der Bewerber aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung für den Job ungeeignet sei. Daraufhin nahm die entsprechende Ausbildungsstelle ihre vorläufige Zusage zurück. Hierin sah der Bewerber eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Das ArbG Siegburg beurteilte dies anders: Die Stadt habe weder diskriminierend gehandelt noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Insbesondere, da der Bewerber aufgrund seiner Behinderung nicht schlechter als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber behandelt wurde.

Im Gegenteil, die Stadt hatte dem Bewerber bereits vorläufig zugesagt und dadurch den grundsätzlichen Willen geäußert, diesen einzustellen.

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