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Folgen fehlerhafter Massenentlassungen: Nun zieht das BAG den EuGH zu Rate

Folgen fehlerhafter Massenentlassungen: Nun zieht das BAG den EuGH zu Rate 

zu BAG, Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23

Der zweite und sechste Senat des Bundesarbeitsgerichtes sind sich uneinig, ob eine mangelhafte oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige die Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen bewirkt. Der zweite Senat verneinte dies bislang, jedoch beurteilt der sechste Senat das nun anders.

Nach § 17 Abs. 1 KSchG müssen Arbeitgeber vor einer Massenentlassung Kündigungen vorab der Arbeitsagentur anzeigen. Das Gesetz beruht auch auf einer EU-Richtlinie zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen. Der sechste Senat ist der Ansicht, dass es dem deutschen Gesetzgeber obliegt, „Sanktionen“ für den Fall mangelnder oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen zu normieren. Dies dürfe jedoch nicht im Bereich des Arbeitsrechts, sondern müsse auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts geschehen. Mangels etwaiger Gesetze soll eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige daher keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Kündigungen von Arbeitnehmern haben.

Aufgrund der abweichenden Beurteilung des sechsten Senats von der Auffassung des zweiten Senats hat der Große Senat des BAG ein Anfrageverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingeleitet (Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22). Das ist ausgesetzt, da der zweite Senat sich mit Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie an den EuGH wendete (Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23).

 

Praxishinweis:

Die Massenentlassungsanzeige birgt viele formale und materielle Fallstricke. Allerdings stellt sich tatsächlich die rechtliche Frage, warum eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber der Arbeitsagentur Auswirkungen auf die individuelle Kündigung eines Arbeitsverhältnisses haben soll. Wenn der EuGH jetzt entscheidet, dass eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigungen berührt, wird das daher in der Praxis ganz erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Massenentlassungen haben.

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