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Achtung Falle: Sozialversicherungspflicht trotz „Ehrenamt“

Achtung Falle: Sozialversicherungspflicht trotz „Ehrenamt“

[Zu LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 14 BA 39/24)]

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg, während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig und damit abhängig beschäftigt war. Das Gericht wies damit Schellenbergs Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Berlin zurück, auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Schellenberg beabsichtigt nun, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, da das LSG die Revision nicht zugelassen hat.

Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellungen, dass Schellenberg trotz der Bezeichnung als „Ehrenamt“ weisungsgebunden in den Verband eingegliedert war und kein unternehmerisches Risiko trug. Diese Linie hatte das Sozialgericht Berlin bereits im April 2024 bei einem ähnlichen Verfahren gezogen. Auch dort wurde festgestellt, dass die Nutzung der eigenen Infrastruktur und das Fehlen konkreter zeitlicher Weisungen nichts an der abhängigen Beschäftigung ändern, solange eine satzungsmäßige Eingliederung und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Vorstand bestehen. Das Gericht wandte sich damit gegen eine sogenannte „Schönwetterselbstständigkeit“.

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für viele Verbände und Stiftungen in Deutschland, die ihre Vorstandsmitglieder bisher als ehrenamtlich und selbstständig eingestuft haben. Betroffene Funktionen könnten nachträglich als abhängige Beschäftigungsverhältnisse qualifiziert werden, was Nachzahlungen für Renten- und Arbeitslosenversicherung nach sich ziehen kann.

 

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