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Hohe Abfindung nach „spaßigen Bemerkungen“ des Arbeitgebers

Hohe Abfindung nach „spaßigen Bemerkungen“ des Arbeitgebers

[Zu LAG Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25]

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 9. Juli 2025 einer Arbeitnehmerin eine Abfindung von über 68.000 Euro zugesprochen, nachdem sie durch ihren Geschäftsführer belästigt und gemobbt worden war. Auslöser war eine sozialwidrige Kündigung, die kurz nach der Ablehnung privater Annäherungsversuche des Vorgesetzten erfolgte. Dieser hatte die Mitarbeiterin über WhatsApp wiederholt degradiert, ihr sexuell anzügliche Anweisungen gegeben (“Gaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen”) und bei Widerrede mit Wutausbrüchen und Beleidigungen reagiert.

Das Gericht stufte das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit unzumutbar ein, da der Geschäftsführer seine private Ablehnung sofort in eine arbeitsrechtliche Maßnahme umgemünzt und zuvor geschenkte Gegenstände sowie den Dienstwagen rechtswidrig zurückgefordert hatte. Die vom Arbeitgeber vorgebrachte Verteidigung, es habe sich um ein „familiäres Betriebsklima“ mit „spaßigen Bemerkungen“ gehandelt, ließ das LAG nicht gelten. Besonders schwer wog, dass die Arbeitnehmerin infolge der Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte.

Die Höhe der Abfindung von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (insgesamt 68.153,80 Euro) begründete das Gericht mit der groben Sozialwidrigkeit der Kündigung und der Genugtuungsfunktion aufgrund der erlittenen psychischen Belastungen. Damit wurde der reguläre Rahmen von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr deutlich überschritten, was in diesem Fall als gerechtfertigte Sanktion für den Machtmissbrauch des Arbeitgebers angesehen wurde.

 

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