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Täglicher Gang zur Kaffeemaschine endet im Arbeitsunfall

Täglicher Gang zur Kaffeemaschine endet im Arbeitsunfall

[Zu BSG, Entscheidung vom 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R]

Die Sozialgerichte beschäftigen sich des Öfteren mit der Frage, ob eine während der Arbeitszeit erlittene Verletzung als Arbeitsunfall zu bewerten ist. So war es auch in dem vorliegenden Fall. Bei diesem wollte sich eine Angestellte des Finanzamtes eigentlich nur ihren täglichen Kaffee holen. Dabei rutschte sie jedoch auf dem frisch gewischten Boden des Sozialraumes aus und brach sich den dritten Lendenwirbelkörper.

Das Sozialgericht sah hierin keinen Arbeitsunfall. Sowohl das Landessozialgericht [LSG] als auch das Bundessozialgericht [BSG] kamen zu dem gegenteiligen Ergebnis, jedoch mit unterschiedlicher Argumentation.

So bewertet das BSG das Kaffeetrinken als eine eigenwirtschaftliche und nicht wie das LSG als eine betriebliche Tätigkeit. Laut des BSG sei schließlich nicht festzustellen, dass die Arbeitnehmerin den Kaffee zum Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit trinken wollte. In dem Unfall habe sich jedoch eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht, so das BSG. Besondere Betriebsgefahren sind jene Gefahren des Betriebes, denen sich Angestellte durch ihre Tätigkeit in einem Betrieb aussetzen. Realisiert sich eine solche Gefahr, ist ein Arbeitsunfall gegeben.

Im entschiedenen Fall habe der Sozialraum ausweislich des ausdrücklichen Willens des Arbeitgebers der Getränkeversorgung gedient. Demnach ist der Raum der Risikosphäre des Betriebes zuzurechnen. Die von einem solchen Raum ausgehenden Gefahren haben sich bei dem Unfall der Frau verwirklicht. Dies gilt auch, obwohl ein Warnschild aufgrund der Glätte aufgestellt war.

 

 

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