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Vergütung nicht genommener Urlaubstage auch bei vorzeitigem Ruhestand

Vergütung nicht genommener Urlaubstage auch bei vorzeitigem Ruhestand

zu EuGH, Urteil vom 18.01.2024 – C-218-22

Geht ein Arbeitnehmer in den vorzeitigen Ruhestand, so muss ihm der Arbeitgeber einen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage zahlen. Dies gilt ungeachtet nationalen Rechts auch, wenn der frühzeitige Ruhestand auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Nur dann, so entschied nun der EuGH in seiner aktuellen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 18.01.2024 – C- 218-22), handelt der Arbeitgeber im Einklang mit dem EU-Recht.

In Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG normiert das EU-Recht einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der EuGH entschied nun, dass dieser Anspruch auch besteht, wenn der Arbeitnehmer freiwillig in den frühzeitigen Ruhestand geht. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass insbesondere rein wirtschaftliche Überlegungen des Arbeitgebers jenen Anspruch nicht verdrängen könnten. Hingegen bestehe ein solcher Anspruch auf Abgeltung nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub hätte nehmen können und sich trotzdem freiwillig dagegen entschied.

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