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Zeugnis mit Unterschriftenzeile „im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“ unzulässig

Zeugnis mit Unterschriftenzeile „im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“ unzulässig

zu LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Arbeitszeugnis nicht den Eindruck der Unterschrift eines von einem Dritten erstellten Entwurfs erwecken dürfe. Vielmehr müsse dem Arbeitszeugnis erkennbar zu entnehmen sein, dass sich der Arbeitgeber den Inhalt zurechnen lässt. Dies gewähre beispielsweise ein Arbeitszeugnis mit einem Briefkopf, der Auskunft über den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers gibt. Gleiches gilt für qualifizierte Arbeitszeugnisse, die aufgrund eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und -nehmer nach einer Kündigung ausgehändigt werden.

In dem vor dem LAG Berlin-Brandenburg verhandelten Fall hatten sich der Arbeitgeber und gekündigte Arbeitnehmer in einem Vergleich auf die Aushändigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geeinigt. In der letzten Zeile des Arbeitszeugnisses war vermerkt, dass dieses durch die Rechtsanwältin des ehemaligen Arbeitnehmers erstellt wurde. Sie hatte dem Arbeitgeber zuvor einen Entwurf gesendet, den der Arbeitgeber – trotz der Möglichkeit von Änderungen – übernahm. Zudem hatte das Arbeitszeugnis keinen Briefkopf und es enthielt den Zusatz „im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“. Daraufhin setzte das Arbeitsgericht Berlin ein Zwangsgeld, ersatzweise eine Zwangshaft gegen den Arbeitgeber fest. Diese Zwangsmittel bestätigte das LAG Berlin-Brandenburg als rechtmäßig (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23). Der Arbeitgeber begründete zuvor sein Verhalten damit, dass er sich nicht der Urkundenfälschung strafbar machen wollte. Schließlich hätte er das Zeugnis nicht persönlich verfasst.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellte in seinem Beschluss ungeachtet fest, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben üblichen Anforderungen genügen müsse. Dazu gehöre zum einen ein Briefkopf, zum anderen dürfe es nicht den Eindruck suggerieren, dass sich der Arbeitgeber den Inhalt des Zeugnisses nicht zurechnen lassen wolle.

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