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Betriebsstilllegung: Mit Abwicklungsarbeiten sind die sozial schutzwürdigsten Mitarbeitenden zu beschäftigen

Betriebsstilllegung: Mit Abwicklungsarbeiten sind die sozial schutzwürdigsten Mitarbeitenden zu beschäftigen

zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2024 – 3 Sa 529/23

Auch im Falle einer etappenweisen Betriebsstillegung kann der Arbeitgeber nicht frei über die Kündigung der Arbeitnehmer entscheiden. Die Pflicht des Arbeitgebers Arbeitnehmer aufgrund einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl zu kündigen, besteht bei Betriebsstillegung fort. Andernfalls – so entschied das LAG Düsseldorf – ist die Kündigung gem. § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam.

In seinem aktuellen Urteil entschied das LAG Düsseldorf, dass die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer für die Abwicklungsarbeiten einer etappenweisen Betriebsstillegung angestellt bleiben müssten. Bei der Bildung der Vergleichsgruppen für die Sozialauswahl sei insbesondere zu beachten, dass sich diese nicht an den ursprünglich ausgeübten, sondern an den bei der Abwicklung benötigten Tätigkeiten orientiere. Zudem habe der Arbeitgeber die im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten, die dafür benötigten Kompetenzen, den betroffenen Zeitraum und einen darauf basierenden Vergleich hinreichend darzulegen. Dies geschah laut dem LAG im entsprechenden Fall nicht, sodass es die Vermutung einer fehlerhaften Sozialauswahl als nicht widerlegt und somit die Sozialauswahl als fehlerhaft ansah. Dies hatte die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Praxishinweis: Die Entscheidung erteilt einer gerne geübten Praxis eine Absage. Oft werden bei Betriebs- oder Betriebsteilschließungen etappenweise Kündigungen ausgesprochen und für die letzten Aufgaben sucht sich der Arbeitgeber die für ihn geeignetsten Mitarbeiter heraus. Nach der Entscheidung sollte ein Arbeitgeber die Kündigungen grundsätzlich einheitlich aussprechen. Die Abwicklungsarbeiten sind dann von denjenigen zu erledigen, die im Zweifel die längste Kündigungsfrist haben.

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