Geldentschädigung bei nicht „unverzüglicher“ Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO
Sehr unterschiedlich entscheiden derzeit Gerichte hinsichtlich einer Geldentschädigung nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 82 I DS-GVO. Diese kann, so aktuell das ArbG Duisburg Urt. v. 3.11.2023 – 5 Ca 877/23, einem Bewerber zustehen, wenn die Beantwortung nicht unverzüglich (hier: 19 Tage) erfolgt. Ein hierfür angemessener immaterieller Schadensersatz beträgt gemäß Arbeitsgericht Duisburg 750 EUR. Nach dem EuGH indes dürfte ein bloßer Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO wohl nicht ausreichen, um haftungsbegründend im Rahmen des Art. 82 DS-GVO zu sein (EuGH 4.5.2023 – C-300/21). Der bloße Kontrollverlust über die Daten genügt für einen immateriellen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht, so inzwischen diverse Instanzgerichte.
(LAG Düsseldorf 28.11.2023 – 3 Sa 285/23; LAG Nürnberg 25.01.2023 – 4 Sa 201/22 oder LAG Baden-Württemberg 27.7.2023 – 3 Sa 33/22).
Die Sozialgerichte beschäftigen sich des Öfteren mit der Frage, ob eine während der Arbeitszeit erlittene Verletzung als Arbeitsunfall zu bewerten ist. So war es auch in dem vorliegenden Fall. Bei diesem wollte sich eine Angestellte des Finanzamtes eigentlich nur ihren täglichen Kaffee holen. Dabei rutschte sie jedoch auf dem frisch gewischten Boden des Sozialraumes aus und brach sich den dritten Lendenwirbelkörper.
Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt, so kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Eine solche Pflichtverletzung ist im Rahmen einer antisemitischen Äußerung des Arbeitnehmers auf Social Media dann anzunehmen, wenn die Äußerung den Ruf des Arbeitgebers schädigt. Damit eine darauffolgende fristlose Kündigung wirksam ist, muss gegebenenfalls zuvor abgemahnt werden.
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