
Medizinischer Dienst darf auch einen Mitarbeiter betreffende Aufträge bearbeiten
Medizinischer Dienst darf auch einen Mitarbeiter betreffende Aufträge bearbeiten [Zu BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 8 AZR 253/20] Ein medizinischer Dienst darf grundsätzlich auch Aufträge