
AGB-Klausel darf nicht lediglich die Möglichkeit der Kostenerhebung festlegen
AGB-Klausel darf nicht lediglich die Möglichkeit der Kostenerhebung festlegen
[Zu BGH, Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22]
Weist eine AGB-Klausel lediglich auf die Möglichkeit der Erhebung von Abschluss- und Vermittlungskosten hin, dann benachteiligt sie einen Verbraucher unangemessen und ist somit unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Damit folgte er der Entscheidungslinie des zuvor urteilenden Landesgerichts.
Im Konkreten ging es um eine Klage gegen eine Sparkasse auf die Herausnahme folgender AGB-Klausel aus den Sonderbedingungen ihrer Altersvorsorgeverträge: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“.
Der BGH gab der Klage statt. Er entschied, dass diese Klausel nicht klar und verständlich sei, sodass der Vertragspartner die wirtschaftlichen Folgen eines Vertragsabschlusses nicht abschätzen könne. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Kosten sowie die Bestimmung der Höhe nicht dargelegt. Auch sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und wie oft die Kosten ggfs. anfallen sollten. Diese fehlenden Informationen führen jedoch nicht dazu, dass es sich um einen unverbindlichen Hinweis handle. Daher müsse die Klausel einer Prüfung der Voraussetzungen an wirksame AGBs standhalten – was sie nicht tat. Laut des BGHs könnte eine Umformulierung dies jedoch beheben.
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