
Unverlangte Telefonwerbung kann auch im Geschäftsverkehr unzulässig sein
Unverlangte Telefonwerbung kann auch im Geschäftsverkehr unzulässig sein
[Zu BVerwG, Urteil vom 29.01.2025 – 6 C 3.23]
Mit Urteil vom 29.01.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine von der saarländischen Datenschutzaufsichtsbehörde ausgesprochene Untersagung von Telefonmarketingmaßnahmen bestätigt. Mangels jedenfalls mutmaßlicher Einwilligungen der Anzurufenden konnte keine Zulässigkeit der mit den Werbeanrufen verbundenen Datenverarbeitung angenommen werden.
Die Untersagung richtete sich an ein Unternehmen, das Edelmetallreste von Zahnarztpraxen ankauft. Es hatte aus öffentlichen Quellen Informationen zu etwaigen Praxen erhoben. Diese wurden genutzt, um telefonisch in Erfahrung zu bringen, ob ein Interesse am Verkauf der Edelmetallreste besteht.
Das BVerwG bewertete diese Anrufe als Werbung, sodass es für den Anruf wettbewerbsrechtlich jedenfalls einer mutmaßlichen Einwilligung bedurfte, welche durch ein sachliches Interesse der Anzurufenden an der Werbung indiziert wird. Ein solches sah das BVerwG vorliegend nicht gegeben. Schließlich veröffentlichen die Zahnarztpraxen ihre Kontaktdaten mit dem Ziel, dass Patienten diese erreichen können. Zudem sei der Verkauf von Edelmetallresten weder typisch noch wesentlich für eine Zahnarztpraxis.
Daher bestätigte das BVerwG die Untersagung der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten zur telefonischen Direktwerbung.
Praxisfolgen: Unternehmen, die Einzelunternehmer zwecks Werbung anrufen, setzen sich Unterlassungsansprüchen aus. Daher können angerufene Einzelunternehmer derartige Werbemaßnahmen abwehren.
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