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Kündigungen mangels vorheriger Änderungskündigung unwirksam, keine Konkurrenztätigkeit

Kündigungen mangels vorheriger Änderungskündigung unwirksam, keine Konkurrenztätigkeit

[Zu LAG Köln, Urteil vom 24.04.2025 – 6 Sla 302/24]

In seinem Urteil vom 24.04.2025 (6 SLa 302/24) befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) mit der Frage, ob eine Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung hat, und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Zudem sah es in einer zwischenzeitlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers keinen fristlosen Kündigungsgrund.

Der Arbeitnehmer hatte zwei Kündigungen erhalten. Die erste erfolgte aufgrund betriebsbedingter Gründe. Hintergrund war, dass der in einer Kanzlei angestellte Anwalt in einem Dezernat gearbeitet hatte, das nicht wirtschaftlich war. Daher wurde dem Anwalt der Wechsel in eine andere Abteilung angeboten. Das Angebot lehnte er mit der Begründung ab, dass er nicht an Massenverfahren arbeiten wolle. Aufgrund der Kündigung suchte sich der Anwalt eine neue Stelle in einer anderen Stadt. Weil er in diesem Zuge einigen Mandanten einen Wechsel mit ihm angeboten haben soll, kündigte ihm der Arbeitgeber zudem aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Der wichtige Grund lag laut der Arbeitgeberin in einer verbotenen Konkurrenztätigkeit.

Das LAG Köln entschied jedoch, dass beide Kündigungen unwirksam waren. Die betriebsbedingte Kündigung war unverhältnismäßig, da eine Änderungskündigung aufgrund der Situation der Arbeitgeberin möglich gewesen wäre. Sie hätte daher tatsächlich ausgesprochen werden müssen. Die Kündigung aufgrund verbotener Konkurrenztätigkeit überzeugte das Gericht nicht, weil der Anwalt nicht im Einzugsbereich der Arbeitgeberin agierte. Außerdem müssten gekündigte Arbeitnehmer auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist hinwirken. Nur so kann ihnen der Vorwurf gem. § 615 Satz 2 BGB nicht gemacht werden, dass sie es böswillig unterlassen hätten, anderweitig Geld zu verdienen.

Praxistipp: Das Urteil ist in zwei Aspekten beachtenswert. Das Gericht erinnert an die Erforderlichkeit der Änderungskündigung. Können Arbeitgeber Arbeitnehmer an anderer Stelle beschäftigen, müssen sie diesen die mögliche Stelle grundsätzlich im Rahmen einer Änderungskündigung anbieten; nur dann können sie auf eine arbeitnehmerseitige Ablehnung verweisen. Zudem räumt es den Arbeitnehmern einen gewissen Spielraum bei der Wahl anderweitiger Verdienstmöglichkeiten ein. Da ein Arbeitnehmer zur Aufnahme anderweitiger Verdienstmöglichkeiten verpflichtet ist, können ihm diese restriktiv nur unter engen Grenzen als verbotene Konkurrenztätigkeit ausgelegt werden.

 

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