
Kein Verlust des Urlaubsanspruchs aufgrund aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote
Kein Verlust des Urlaubsanspruchs aufgrund aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote
[Zu BAG, Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23]
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Beschäftigungsverbote keine Auswirkung auf die Anzahl der zu gewährenden Urlaubstage haben. Zudem gilt der § 24 S. 2 MuSchG für den gesamten, aufgrund der Beschäftigungsverbote nicht genommenen Urlaub. Damit kann der noch ausstehende Urlaub auch im Folgejahr nach der Beendigung des letzten Beschäftigungsverbotes genommen werden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die aufgrund der Geburt ihrer Kinder in den Jahren 2018 und 2019 über zwei Jahre nicht gearbeitet hatte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte sie gem. § 7 Abs. 4 BUrlG die noch ausstehenden Urlaubstage geltend. Diese sollten sich aus dem Resturlaub vor den Beschäftigungsverboten sowie den vertraglich vereinbarten Urlaubstagen für die Zeit während der Beschäftigungsverbote ergeben. Ihr Arbeitgeber weigerte sich jedoch die Urlaubstage auszuzahlen. Schließlich sei während der Beschäftigungsverbote kein Anspruch auf die Urlaubstage entstanden. Jedenfalls seien ihre Urlaubsansprüche im März des jeweils darauffolgenden Jahres gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht bewertet dies anders. Gem. § 24 S. 1 MuSchG werden Beschäftigungsverbote wie Arbeitszeiten bei der Urlaubsberechnung bewertet. Zudem gilt § 24 S. 2 MuSchG für den gesamten aufgrund der Beschäftigungsverbote ausstehenden Urlaub. Der Urlaub verfällt daher erst, wenn er nicht im Folgejahr nach der Beendigung des letzten Beschäftigungsverbotes genommen wurde.
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