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Arbeitszeitbetrug begründet fristlose Kündigung und Übernahme der Detektivkosten

Arbeitszeitbetrug begründet fristlose Kündigung und Übernahme der Detektivkosten

[Zu LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23]

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss ein Arbeitnehmer die Kosten eines vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektivs übernehmen, wenn ein konkreter Tatverdacht bestanden hat und der Arbeitnehmer anschließend überführt wird.

Die Entscheidung beruht auf der Kündigungsschutzklage eines bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrkartenkontrolleur angestellten Arbeitnehmers und der Widerklage des Arbeitgebers. Nachdem ein externes Sicherheitsunternehmen dem Arbeitgeber einen Hinweis auf möglichen Arbeitszeitbetrug gegeben hatte, engagierte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv. Dieser beschattete den Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeiten. Dabei konnte er beobachten, dass der Arbeitnehmer in rd. drei Wochen etwa 36 vergütete Stunden nicht bei der Arbeit, sondern unter anderem bei seiner Freundin verbracht hatte. Nach Anhörung des Betriebsrates wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber vollumfänglich Recht. Der Arbeitszeitbetrug stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zudem sei die Beschattung durch den Detektiv nicht unrechtmäßig und durch das Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst gewesen. Zwar greife die Beschattung in die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers ein. Dies jedoch nur in geringer Intensität, da der Arbeitnehmer über einen kurzen Zeitraum, während seiner Arbeitszeit und von öffentlichen Plätzen aus beschattet worden sei. Zudem habe es einen konkreten Tatverdacht gegeben. Der Kläger habe dem Arbeitgeber daher Schadensersatz in Höhe der Detektivkosten zu zahlen.

Praxishinweis: Bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, die den Einsatz eines Privatdetektivs erforderlich und angemessen erscheinen lässt, muss ein Arbeitnehmer damit rechnen, die Kosten des Privatdetektivs erstatten zu müssen.

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