BEM muss nicht erzwungen werden (LAG B-Br)
Führt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (§ 167 II SGB IX) nicht durch, geht dies bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Lasten, wenn der Arbeitnehmer sich an dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ohnehin nicht beteiligt hätte (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.2.2019 – 17 Sa 1605/18 (ArbG Eberswalde, Urt. v. 14.8.2018 – 2 Ca 130/18))
Unser TIPP:
Arbeitgeber sollten aus dieser Entscheidung nicht ableiten, dass auch bei noch so starker „Zerrüttung“ des Arbeitsverhältnisses das Angebot eines BEM, bei lang anhaltender Krankheit, entbehrlich sei. Unabhängig davon, wie verfahren das Arbeitsverhältnis auch immer ist, sollte in jedem Fall, um die negativen Folgen der Unwirksamkeit der Kündigung zu vermeiden, auch bei dem zerrütteten Arbeitsverhältnis das Angebot eines BEM dem Arbeitnehmer unterbreitet werden. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht annimmt und es dann möglicherweise nicht zur Durchführung eines BEM kommt.