
BEM muss nicht erzwungen werden (LAG B-Br)
Führt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (§ 167 II SGB IX) nicht durch, geht dies bei der Interessenabwägung nicht
Führt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (§ 167 II SGB IX) nicht durch, geht dies bei der Interessenabwägung nicht