
Verletzung beim “Schnupperarbeiten” kein Arbeitsunfall
Verletzung beim “Schnupperarbeiten” kein Arbeitsunfall
[Zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2024 – L 10 U 3356/21]
Stellt eine Verletzung bei einem “Schnupperarbeiten” einen Arbeitsunfall dar? Während das Sozialgericht Heilbronn diese Frage positiv beantwortete, argumentierte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg dagegen. Schließlich mangele es bei einem „Schnupperarbeiten“ an dem notwendigen wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit.
Die Gerichte befassten sich in ihren Entscheidungen mit dem Fall einer Frau, die bei einem Reitverein auszuhelfen wollte. Um sich einen besseren Eindruck von der Tätigkeit zu verschaffen, schaute sie der Übungsleiterin bei einer der Trainingsstunden über die Schulter. In diesem Zuge nahm die Frau freiwillig an den Dehnübungen des Trainings teil. Hierbei verletzte sie sich, sodass sie ärztlich behandelt werden musste. Daraufhin verklagte die Frau die Berufsgenossenschaft, da diese in ihrer Verletzung keinen Arbeitsunfall sah.
Laut LSG zu Recht. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung vor allem auf den wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit. Diesen brauche es bei einem Arbeitsunfall. Bei Beschäftigten oder “Wie-Beschäftigen”, d.h. Personen, die arbeitnehmerähnlich tätig werden, bestehe dieser wirtschaftliche Wert. Vorliegend jedoch nicht. Das ergebe sich im konkreten Fall daraus, dass sich die Klägerin lediglich einen Eindruck verschaffen wollte und gerade nicht Helfer-Tätigkeiten, wie die Aufsicht der Kinder oder das Anleiten des Trainings übernommen hat. Selbstverständlich habe das Probearbeiten einen gewissen Wert für den Reitverein. Laut des LSG sei die Möglichkeit des Vereins, sich geeignete Helfer auszusuchen, jedoch nicht mit einer für den Reitverein wirtschaftlich dienenden Tätigkeit zu vergleichen.
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