Skip links

Keine Entgeltfortzahlung bei einer Entzündung durch ein Tattoo

Keine Entgeltfortzahlung bei einer Entzündung durch ein Tattoo

[Zu LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025 – 2 Ca 278/24]

Wer sich ein Tattoo stechen lässt, begehe einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich in seinem Urteil. Es kam somit zu dem Ergebnis, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, die aufgrund einer Hautentzündung an einem neu gestochenen Tattoo arbeitsunfähig war.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist selbst verschuldet. Letzteres wird angenommen, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Gesundheitsinteresse anders gehandelt hätte. Ist also eine Hautentzündung an einem frisch gestochenen Tattoo selbstverschuldet? Vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte die Arbeitnehmerin argumentiert, dass eine solche Entzündung nur in etwa 1 % bis 5 % der Fälle auftritt. Zudem seien Tattoos heutzutage weit verbreitet und Teil der privaten Lebensführung, die gesetzlich geschützt ist. Ihre Arbeitgeberin hielt dagegen und führte an, dass die Arbeitnehmerin durch das Tattoo in eine Körperverletzung eingewilligt habe. Folge hieraus eine Entzündung, so sei dies kein allgemeines Krankheitsrisiko, dass der Arbeitgeber tragen müsse.

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Arbeitgeberin an. Dabei zog es einen Vergleich zu Medikamenten. Bei diesen wird eine Nebenwirkung als „häufig“ eingestuft, wenn sie bei mehr als 1 % und weniger als 10 % der Fälle auftritt. Daher stelle eine Entzündung keine völlig fernliegende Komplikation dar. Die Arbeitnehmerin habe somit die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet herbeigeführt und folglich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

© https://fuhrken-sauer.de

Diese Webseite verwendet Cookies für ein verbessertes Browser-Verhalten.
Info
Ziehen