Mindestlohn gilt auch bei Entgeltfortzahlung
Eher wenig überraschend hat das BAG entschieden, dass die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sich nach den Mindestlohnvorschriften richtet. In dem Fall ging es um die Vergütung einer pädagogischen Mitarbeiterin.