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Mindestlohn gilt auch bei Entgeltfortzahlung

Eher wenig überraschend hat das BAG entschieden, dass die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sich nach den Mindestlohnvorschriften richtet. In dem Fall ging es um die Vergütung einer pädagogischen Mitarbeiterin. Die Vergütung richtet sich nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV-Mindestlohn), der eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vorsieht. Für Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit wollte der Arbeitgeber die ausgefallenen Stunden nicht nach dem Mindestlohn berechnen. Allerdings gilt nach dem Entgeltausfallprinzip, dass der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte; demnach also auch unter Berücksichtigung des Mindestlohnes. Ebenfalls in Parallelfällen hat das BAG die Revision zurückgewiesen. Gleiches wird auch sicherlich gelten, wenn der Mindestlohn nicht aus einem Tarifvertrag, sondern aus dem Gesetz folgt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14

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