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Kündigungsschutz eines Whistleblowers erfordert nachgewiesenen Zusammenhang

Kündigungsschutz eines Whistleblowers erfordert nachgewiesenen Zusammenhang

[Zu LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2024 – 7 Sla 306/24]

Grundsätzlich sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten (§ 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG). Auf dieses Verbot konnte sich ein Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage Ende 2024 jedoch nicht erfolgreich berufen. Es mangelte – auch der Berufungsinstanz – an einer fundierten Darlegung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem gegebenen Hinweis und der Kündigung.

Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger nach Ablauf seiner Probezeit gekündigt, obwohl man ihm in einem vorherigen Gespräch gute Leistungen zurückgemeldet hatte. Während seiner Zeit im Unternehmen hatte der Arbeitnehmer den Geschäftsführer auf mehrere Rechtsverstöße hingewiesen. Der Kläger sah in diesen Hinweisen den Grund für die Kündigung, sodass er Kündigungsschutzklage einreichte. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung hingegen mit mangelndem Pragmatismus und unstrukturiertem Arbeiten.

Im verhandelten Fall musste der Kläger den vorgebrachten Zusammenhang belegen, da ihn die Beweislast traf. Laut des LAG Niedersachsen müsse er konkret darlegen, welche Meldung er wann und wo getätigt habe und inwiefern diese für die Kündigung ursächlich war. Das Gericht sah diesen Anforderungen nicht entsprochen, sodass die Kündigungsschutzklage ohne Erfolg blieb.

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