
Medizinischer Dienst darf auch einen Mitarbeiter betreffende Aufträge bearbeiten
Medizinischer Dienst darf auch einen Mitarbeiter betreffende Aufträge bearbeiten
[Zu BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 8 AZR 253/20]
Ein medizinischer Dienst darf grundsätzlich auch Aufträge bearbeiten, die einen Mitarbeiter betreffen. Laut des Bundesarbeitsgerichts (BAG) spreche nichts gegen eine solche Bearbeitung, sofern – wie im entschiedenen Fall – die Vorschriften der DSGVO eingehalten werden.
Dem Urteil lag eine Klage eines Mitarbeiters eines medizinischen Dienstes zugrunde. Der Mitarbeiter war über Monate arbeitsunfähig krank gewesen und bezog daher von seiner Krankenkasse Krankengeld. Daraufhin beauftragte die gesetzliche Krankenkasse den Arbeitgeber des Erkrankten. Er sollte eine gutachterliche Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anhand seiner Gesundheitsdaten erstellen.
Der Kläger klagte aufgrund dieses Auftrages auf Schadensersatz – jedoch ohne Erfolg. Das BAG führt an, dass es keine Vorschrift gibt, nach der der medizinische Dienst den Auftrag nicht hätte annehmen dürfen. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten war zur Erstellung des Gutachtens zudem erforderlich. Außerdem fehlte es an dem für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Verstoß gegen die DSGVO. Der medizinische Dienst hatte für Aufträge der Mitarbeiter besondere Vorkehrungen getroffen. So wurde eine spezielle Arbeitseinheit mit diesen Aufträgen betraut, welche unter besonders gesicherten Vorkehrungen arbeitet. Ferner unterlagen alle mit den Daten betrauten Mitarbeiter dem Sozialgeheimnis. Sie durften die Informationen demnach nicht an andere Mitarbeiter weitergeben.
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