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Arbeitsrecht
Verzicht auf Mindesturlaub während Arbeitsverhältnis unwirksam – auch bei Prozessvergleich
Verzicht auf Mindesturlaub während Arbeitsverhältnis unwirksam – auch bei Prozessvergleich
[Zu BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24]
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil aus dem Juni 2025 (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –), dass ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses verzichten kann – selbst nicht durch gerichtlichen Vergleich.Das BAG hatte die Urlaubsregelungen in einem vorherigen Prozessvergleich der Parteien zu bewerten. In diesem Prozessvergleich hatten sich die Parteien in einem anderen Gerichtsprozess und noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt. Urlaubsansprüche sollten nach dem Vergleich „in natura bereits gewährt sein“.
Der Arbeitnehmer klagte anschließend dennoch auf die Abgeltung ausstehenden Mindesturlaubs – und das mit Erfolg. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG bestätigten, dass der Vergleich insoweit unwirksam war. Selbst bei einem Prozessvergleich gilt, dass der bezahlte Mindesturlaub nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden darf. Auch durfte die konkrete Formulierung nicht als sog. Tatsachenvergleich bewertet werden, nach dem der Urlaub tatsächlich schon gewährt worden sei. Ein solcher Tatsachenvergleich setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Es bestand angesichts der zuvor durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers jedoch kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.
Praxishinweis: Für Arbeitgeber ist es immer besonders ärgerlich, wenn trotz Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses weitere Ansprüche vom Arbeitnehmer erfolgreich durchgesetzt werden können. Arbeitgeber sollten daher bei jedem Vergleich sorgfältig darauf achten, dass alle wechselseitigen Ansprüche – und zwar rechtswirksam! – geregelt sind. Das betrifft insbesondere offene Urlaubsansprüche.
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