Welche Frist gilt bei Probezeitkündigungen?
Welche Frist gilt bei der Probezeitkündigung, also bei einer Kündigung innerhalb einer vereinbarten Probezeit in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung?
Die Antwort liegt eigentlich auf der Hand, da nach der gesetzlichen Regelung (§ 622 Abs. 3 BGB) in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen besteht. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.03.2017 (- 6 AZR 705/15 -) hat dieses allerdings entschieden, dass bei einer ansonsten vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist diese längere Frist auch in der Probezeit gilt, solange der Arbeitgeber nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass in der Probezeit die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist gelten soll.
Der Arbeitgeber sollte daher aufpassen, dass eine solche ausdrückliche Regelung in seinen Arbeitsverträgen steht.
Der Arbeitnehmer sollte bei einer Probezeitkündigung demgegenüber sorgfältig prüfen, ob der Arbeitgeber die zutreffende Kündigungsfrist eingehalten hat.
Aus der Entscheidung:
„Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.“