
Unwirksamer Zahlungsausschluss der Inflationsausgleichsprämie bei Passivphase der Altersteilzeit
Unwirksamer Zahlungsausschluss der Inflationsausgleichsprämie bei Passivphase der Altersteilzeit
[Zu BAG, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 71/24]
Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass der im vorliegenden Fall tariflich geregelte Ausschluss von Sonderzahlungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit unwirksam ist.
Es hatte ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit geklagt, dem keine Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt wurde. Der Arbeitgeber begründete dies mit dem Tarifvertrag, welcher einen Zahlungsausschluss von Sonderzahlungen in der Passivphase der Altersteilzeit vorsah. Zum relevanten Stichtag befand sich der Kläger in seiner Passivphase. Sie ist bei einem Blockmodell der Altersteilzeit jener Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Das BAG entschied nun, dass der Zahlungsausschluss im Tarifvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitarbeitskräften gem. § 4 Abs. Tz-BfG unwirksam ist. So darf ein Teilzeitbeschäftigter im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten nicht aufgrund der Teilzeitbeschäftigung schlechter behandelt werden, es sei denn sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung.
Grundsätzlich muss die Höhe der an Teilzeitbeschäftigte ausgezahlten Leistungen zumindest dem Anteil der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu der eines vergleichbar vollbeschäftigten Arbeitnehmers entsprechen. Es sei denn, aus dem Verhältnis des Leistungszweckes und dem Umfang der Teilzeitarbeit ergibt sich ein sachlicher Grund für eine schlechtere Behandlung. Dies ist beispielsweise bei Sonderzahlungen aufgrund der Betriebstreue gegeben. Das BAG konnte im vorliegenden Fall jedoch weder den Zahlungszweck der Betriebstreue noch den der Vergütung der Arbeitsleistung erkennen. Daher bestätigte es den Anspruch des Klägers auf die vollumfängliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.
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