Durch eine vorsorgliche Freistellungserklärung bei fristloser Kündigung gewährt der Arbeitgeber keinen Urlaub. Er gewährt ihn nur dann, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs tatsächlich zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Durch eine vorsorgliche Freistellungserklärung bei fristloser Kündigung gewährt der Arbeitgeber keinen Urlaub. Er gewährt ihn nur dann, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs tatsächlich zahlt oder vorbehaltlos zusagt.