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Keine Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung durch Freistellung

Durch eine vorsorgliche Freistellungserklärung bei fristloser Kündigung gewährt der Arbeitgeber keinen Urlaub. Er gewährt ihn nur dann, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs tatsächlich zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Der Arbeitgeber hatte in dem Fall die Kündigung wie folgt formuliert: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“.

Dies genügte nicht für eine Urlaubsgewährung, da nach § 1 BUrlG die Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub neben der Freistellung auch die Zahlung der Vergütung voraussetzt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13

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