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Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

… an Dritte kann fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Schnell kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer in einem Konzern Unterlagen von einem Unternehmen zu einem anderen – verbundenen – Unternehmen weitergibt. Das LAG hat in diesem konkreten Fall zwar entschieden, dass eine solche Weitergabe der Unterlagen dort eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt hat: Ein Betriebsratsmitglied hatte an ein Schwesterunternehmen Rechnungen und Timesheets ausgedruckt und die Rechnungen einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens gezeigt.

Nach Ansicht des LAG handelte es sich bei den konkreten Unterlagen nicht um Geschäftsgeheimnisse. Es habe jeder Vertraulichkeitsvermerk des Unternehmens gefehlt. Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der von der Beklagten gewünschten Zusammenarbeit handele es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens nicht um einen Dritten. Schließlich habe der Kläger aus dem Vorfall gelernt und sofort Konsequenzen gezogen.

Eine Abmahnung hätte ausgereicht.Allerdings zeigt der Fall erneut, dass grundsätzlich eine Weitergabe von unternehmerischen Unterlagen innerhalb eines Konzerns zu einer fristlosen Kündigung führen kann und es sich hier lediglich um eine besondere Konstellation gehandelt hat. Bei der Weitergabe von derartigen Unterlagen ist daher stets Vorsicht walten zu lassen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2015 – 3 Sa 400/14

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