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Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Gegen das Urteil  ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.


Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14

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