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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Vor einer personenbedingten Kündigung aufgrund Krankheit hat der Arbeitgeber alles zu tun, um seinerseits zukünftige Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu vermeiden. Dazu gehört die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden: Die Initiativlast zur Durchführung des BEM obliegt dem Arbeitgeber. Er muss dem Arbeitnehmer auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er bei einer Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen aufzeigen.

Er muss auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.


BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13

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