Skip links

Zeugnisse müssen abgeholt werden

Der Arbeitnehmer hat zwar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses. Dieses muss der Arbeitgeber jedoch nicht zuschicken. Statt dessen geht die Rechtsprechung von einer Holschuld des Arbeitnehmers aus, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbare machen (s. z.B. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013 – 10 Ta 31/13).

Wer ohne Abholversuch den Zeugnisanspruch einklagt, hat deshalb in der Regel die Kosten zu tragen.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013 – 10 Ta 31/13

Diese Webseite verwendet Cookies für ein verbessertes Browser-Verhalten.
Info
Ziehen