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Kündigungsschutz durch Leiharbeitnehmer

Werden in einem Kleinbetrieb (nicht mehr als 10 Mitarbeiter) regelmäßig zusätzlich Leiharbeitnehmer eingesetzt, so dass insgesamt mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden, so ist unter Umständen für die dort fest angestellten Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12) soll mit der Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes der dort häufig enge persönliche Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, den Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet.

Dieses rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.


Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

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