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Freistellung: Keine Pflicht zu neuem Job bereits während der laufenden Kündigungsfrist

Freistellung: Keine Pflicht zu neuem Job bereits während der laufenden Kündigungsfrist

[Zu BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24]

Ein Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf seine Gehaltszahlung. Im Frühjahr entschied die höchste Arbeitsgerichtsinstanz, dass dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wurde und sich während der Freistellung um keinen neuen Job bemüht.

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich mit einem Arbeitnehmer, der nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber freigestellt wurde. Während der Zeit der Freistellung und noch vor dem Ende der Kündigungsfrist hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlreiche Stellenanzeigen zugesandt. Auf einige wenige bewarb sich der Arbeitnehmer, jedoch erst kurz vor Ende der Kündigungsfrist. Daraufhin unterließ der Arbeitgeber die Gehaltsauszahlung für den letzten Monat der Freistellung. Nach Ansicht des Arbeitgebers habe es der Arbeitnehmer schließlich böswillig unterlassen während der Freistellung anderweitig Geld zu verdienen. Gem. § 615 S. 2 BGB müsse sich der Arbeitnehmer jenen böswillig nicht verdienten Betrag auf das Gehalt anrechnen lassen. Der Arbeitnehmer erwiderte, dass es kaum möglich sei, in wenigen Woche in einer neuen Dauerstelle anzufangen.

Im Ergebnis stimmte das BAG dem Arbeitnehmer zu. Laut dem Gericht habe der Arbeitgeber nicht hinreichend dargestellt, dass ihm die Zahlung des Gehalts unzumutbar sei. Daher war der Arbeitnehmer bereits während der noch laufenden Kündigungsfrist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber durch einen anderweitigen Verdienst zu entlasten. Bemüht sich ein einseitig freigestellter Arbeitnehmer während der auslaufenden Kündigungsfrist nicht um einen neuen Job, so stellt das daher in der Regel kein böswilliges Unterlassen im Sinne des § 615 S. 2 BGB dar und ist folglich nicht auf das Gehalt anzurechnen. Somit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch das Gehalt des letzten Monats auszahlen. 

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