
Stellenanzeige, in der ein „Digital Native“ gesucht wird, ist altersdiskriminierend
Stellenanzeige, in der ein „Digital Native“ gesucht wird, ist altersdiskriminierend
[Zu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 – 17 Sa 2/24]
Bezieht sich der Ausdruck „Digital Native“ auf das Alter oder die Fähigkeiten einer Person? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) aufgrund einer Klage eines 1972 geborenen Diplom-Wirtschaftsjuristen. Er hatte sich um eine Stelle eines Sportartikelhändlers beworben und war abgelehnt worden. In der Stellenausschreibung wurde nach einem “Digital Native” gesucht. Laut dem Kläger sei dies altersdiskriminierend. Sowohl das Arbeitsgericht Heilbronn als auch das LAG bestätigten dies.
Die Beklagte führte gegen den Vorwurf an, dass der Begriff „Digital Native“ lediglich Aussagen über die Fähigkeiten und Kenntnisse einer Person hinsichtlich der digitalen Welt treffe. Die Gerichte sahen dies jedoch anders: Ein „Digital Native“ sei eine Person, die mit den digitalen Technologien jedenfalls aufgewachsen ist und somit bestimmten Generationen der Gesellschaft angehört. Das LAG berief sich dabei unter anderen auf den US-amerikanischen Autor Marc Perensky, da er den Begriff geprägt habe.
Einen konkreten Beginn des digitalen Zeitalters benannte das LAG nicht. Die Jahrgänge vor 1980 seien aber jedenfalls keine „Digital Natives“. Somit war es an der Beklagten die Vermutung gemäß dem AGG zu widerlegen, dass der Bewerber aufgrund seines Alters abgelehnt wurde. Dies wäre zum einen gelungen, wenn dem Kläger eine für die Stelle unverzichtbare Qualifikation gefehlt hätte oder aber die Ablehnung aufgrund einer bei allen Bewerbungen einheitlichen Bewertung der Kriterien geschehen wäre. Die Beklagte konnte jedoch weder das eine noch das andere darlegen. Im Ergebnis sprach das LAG dem Kläger eine Entschädigung von 7.500 Euro zu.
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