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Konsultationspflicht auch bei Massenentlassungen wegen Ruhestandes

Konsultationspflicht auch bei Massenentlassungen wegen Ruhestandes

[Zu EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-196/23]

Im Juni 2024 stellte der EuGH folgendes klar: Ein Arbeitgeber ist verpflichtet seine Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsschließung ordnungsgemäß über eine Massenentlassung zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die Entlassungen erfolgen, weil der Arbeitgeber in den Ruhestand geht.

Der Ausgangspunkt der Entscheidung lag in Spanien. Mehrere Arbeitnehmer klagten vor den nationalen Gerichten, weil sie Kündigungen ohne vorherige Konsultationen erhalten hatten. Die Arbeitsverhältnisse waren gekündigt worden, da ihr Arbeitgeber ohne Nachfolge in den Ruhestand ging.

Das spanische Recht sieht zwar im Einklang mit der EU-Richtlinie 98/59/EG eine Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen vor. Es enthält jedoch eine Ausnahme von dieser Pflicht, sofern der Arbeitgeber in den Ruhestand geht. Das örtliche Gericht zweifelte an der Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit dem Unionsrecht und fragte daher beim EuGH im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens nach. In seiner Antwort stellte der EuGH fest, dass die EU-Richtlinie eine Konsultationspflicht bei Massenentlassungen auch dann vorsieht, wenn sie im Kontext eines Ruhestandes des Arbeitgebers erfolgt. Das Ziel der Verpflichtung sei sicherzustellen, dass rechtzeitig Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern durchgeführt und die entsprechenden Behörden über die Massenentlassungen informiert werden. Demnach ist der Grund der Massenentlassung für die Konsultationspflicht irrelevant. 

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