
Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft zu kurz?
Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft zu kurz?
[Zu EuGH, Urteil vom 27.06.2024 – C-284/23]
Grundsätzlich hat eine Arbeitnehmerin maximal drei Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung zu klagen. Das deutsche Recht sieht jedoch eine Sonderregelung für den Fall vor, dass eine Arbeitnehmerin unverschuldet erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft erfährt. Ist dies der Fall, so kann die Schwangere innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage stellen. Der EuGH bezweifelt nun die angemessene Länge dieser 2-Wochen-Frist.
Der vorliegende Rechtsstreit geht auf eine Klage einer Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Mainz zurück. Die Klägerin erfuhr erst nach Ablauf der Klagfrist, dass sie schwanger war. Da ein Arbeitsverhältnis mit Schwangeren nicht gekündigt werden darf (§ 17 MuSchG), hatte sie nach § 5 KSchG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Die Klägerin reichte die Klage jedoch erst nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist ein.
Der EuGH vertritt nun, dass das Verhältnis zwischen der regulären 3-Wochen-Klagfrist und der 2-Wochen-Frist des § 5 KSchG auf eine unangemessene Länge der letzteren Frist hindeute. Danach sei der Zeitraum von zwei Wochen wohl zu kurz, da er bezweckt, dass sich die Betroffene angemessen beraten lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann.
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