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Kein Sonderkündigungsschutz aufgrund einer Betriebsratsgründung während der Probezeit

Kein Sonderkündigungsschutz aufgrund einer Betriebsratsgründung während der Probezeit

[Zu LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25]

Entschließt sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit, einen Betriebsrat gründen zu wollen, so kann diesem wirksam gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst zu spät darüber informiert, eine Betriebsratswahl vorbereitet zu haben. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht München in seinem aktuellen Urteil (LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25), da es in beiden Konstellationen das entsprechende Sonderkündigungsrecht als unanwendbar erachtete.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt worden war. Einen Tag vor Erhalt der Kündigung hatte er seiner Arbeitgeberin per Mail mitgeteilt, dass er zu einer Betriebsversammlung einladen und eine Betriebsratswahl anstoßen wolle. Die Besonderheit: Der Arbeitgeber war erst sechs Tage bei der Arbeitnehmerin angestellt, als er notariell beglaubigen ließ, dass er die Gründung eines Betriebsrates plant.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage zunächst stattgab, verwarf das LAG München diese nun, wobei die Revision zugelassen wurde. Das LAG München begründete seine Entscheidung damit, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 13 Absatz 3b KSchG nicht während der Probezeit gilt. Unabhängig davon habe der Kläger im konkreten Fall den Schutz verwirkt, indem er seinen Arbeitgeber weder innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung noch innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes informiert hatte. Folglich war die Kündigung wirksam.

 

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